Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine fristgerechte Bearbeitung von Anträgen und Verfahren nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass z. B. erhaltungsrechtliche Genehmigungen nach §§ 172, 173 Baugesetzbuch (BauGB) oder sanierungsrechtliche Genehmigungen nach §§ 144, 145 BauGB und Baugenehmigungen nach der Bauordnung Berlin in Folge der Auswirkungen des Pandemiefalls durch Fristablauf erteilt werden, obwohl eine Versagung erteilt oder eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden müsste.
Solche rechtswidrigen Genehmigungen können wieder zurückgenommen werden.
Im Falle der Rücknahme werden allerdings Vermögensnachteile des Betroffenen grundsätzlich nur erstattet, wenn er auf den Bestand der Genehmigung vertrauen dürfte, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen daher dringend, sich vor Ausnutzung der fingiert erteilten Genehmigungen – z. B. vor Beginn von Baumaßnahmen – beim Stadtentwicklungsamt zu erkundigen, ob die Genehmigung zurückgenommen wird bzw. sich den Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigen zu lassen.